ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ANBOTSBESTIMMUNGEN
der Eissport Errichtungs- Betriebs- und Management – GmbH

1. Anwendungsbereich

Sofern und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen finden diese Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen auf alle Vereinbarungen bezüglich Veranstaltungen in der Steffl Arena (darunter fällt auch die Bereitstellung von „Eiszeiten“) zwischen der Eissport Errichtungs- Betriebs- und Management GmbH (im folgenden auch Betriebsgesellschaft genannt) einerseits und ihren Kunden (im folgenden auch „Vertragspartner“ oder „Veranstalter“ genannt) sowie allen übrigen Geschäftspartnern der Betriebsgesellschaft (auch Fremdfirmen oder Erfüllungsgehilfen) andererseits im Rahmen von Veranstaltungen (siehe Punkt 14.) Anwendung, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. 

2. Allgemeine Nutzungsbedingungen

2.1. Die Räume, Flächen und sonstigen Leistungen in der Steffl Arena werden entsprechend diesen Bestimmungen sowie allenfalls darüber hinausgehenden Vereinbarung dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und dürfen dementsprechend nur von dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zwecke verwendet werden. 

2.2. Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungsgegenstände, technische Geräte und sonstigen Leistungen sind vom Vertragspartner widmungsgemäß, schonend und zweckangemessen zu behandeln und unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung nach Ablauf der vereinbarten Zeit im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor Benutzung befunden haben. Der Vertragspartner haftet insbesondere für jeden Schaden, der der Betriebsgesellschaft aus der nicht zeitgerechten Räumung bzw. aus der mangelhaften oder nicht vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entsteht. 

2.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Betriebsgesellschaft darf der Vertragspartner keine ihm vertraglich eingeräumten Rechte (insbesondere die von der Betriebsgesellschaft eingeräumten Nutzungsrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergeben bzw. überlassen oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der Betriebsgesellschaft zur ungeteilten Hand. Sämtliche gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht stehen alleine der Betriebsgesellschaft zu und bleiben deren ausschließliches Eigentum. Der Vertragspartner erwirbt durch den Vertrag mit der Betriebsgesellschaft keine derartigen Rechte, welcher Art auch immer. Der Vertragspartner ist ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung durch die Betriebsgesellschaft in keinem Fall berechtigt, gewerbliche Schutzrechte der Betriebsgesellschaft, wie insbesondere Wort- und/oder Wortbildmarken, - während und/oder nach Beendigung des Vertrages – für eigene Zwecke zu nutzen. 

2.4. Eine Veranstaltung darf nur in der vertraglich vereinbarten Form und Art sowie entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen durchgeführt werden. Den Anweisungen des verantwortlichen Personals der Betriebsgesellschaft ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern der Betriebsgesellschaft. 

2.5. Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er persönlich oder ein der Betriebsgesellschaft namhaft gemachter Bevollmächtigter anwesend ist. Dieser Bevollmächtigte ist berechtigt und vom Vertragspartner ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen.Das gilt auch für Erklärungen der Betriebsgesellschaft und/oder des Eigentümers. Der Bevollmächtigte kann daher auch Zusatzvereinbarungen welcher Art auch immer mit der Betriebsgesellschaft treffen und dementsprechend den Vertragspartner rechtsverbindlich verpflichten, selbst wenn diese Verpflichtung zu Mehraufwendungen für den Vertragspartner führen. 

3. Berechtigungsumfang, Nutzungs- und andere Kosten

3.1. Das im Anbot festgelegte Ausmaß der Nutzungsberechtigung beinhaltet die Überlassung der angebotenen Räumlichkeiten (im Rahmen der mit der Betriebsgesellschaft vereinbarten täglichen Benützungszeit), vereinbarten Zusatz- bzw. Nebenleistungen und Nutzungsdauer. Die im Anbot ausgewiesenen Kosten gelten nur für die mit der Betriebsgesellschaft vereinbarten, täglichen Benutzungszeiten. 

3.2. Plant der Veranstalter, die vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten oder Nebenleistungen länger als vereinbart in Anspruch zu nehmen, so ist hierfür unter Nachweis der erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Sportveranstaltungen, -wettkämpfe, Ausstellungen, Veranstaltungen mit Musik, etc.), die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft einzuholen. Die auf Grund einer Betriebszeitverlängerung zusätzlich anfallenden Kosten werden dem Vertragspartner entsprechend in Rechnung gestellt. 

3.3. Bei tatsächlichen Erweiterungen der Inanspruchnahme der im Anbot angeführten und vereinbarten Leistungen bezüglich Dauer und/oder Umfang, wird die Höhe des Entgeltes nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet und dementsprechend anteilsmäßig erhöht. 

4. Anbotsannahme (Vertrag)

4.1. Die rechtsverbindliche Annahme des Anbotes der Betriebsgesellschaft durch den Vertragspartner erfolgt durch Überweisung der angeführten 1. Akontozahlung (bzw. des vereinbarten Betrages) auf das Konto der Eissport Errichtungs- Betriebs- und Management – GmbH, Konto Nr. 29165754000 bei der ERSTE Bank der Österreichischen Sparkassen AG in Wien Graben, BLZ 20111 (BIC: GIBAATWWXXX, IBAN: AT832011129165754000). Die Akontozahlungen sowie die Restzahlungen müssen spätestens bis zum im Anbot angegebenen Zeitpunkt auf dem vorstehend genannten Konto der Betriebsgesellschaft abzugsfrei gutgeschrieben sein. Allfällige Bankspesen im Zusammenhang mit der Geldtransaktion hat der Überweisende zu tragen. Allfällige Vertragsgebühren trägt der Vertragspartner. Diese sind binnen 14 Tagen ab Vorschreibung an die Betriebsgesellschaft zu bezahlen. 

4.2. Mit Anbotsannahme nimmt der Vertragspartner die Hausordnung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betriebsgesellschaft zustimmend zu Kenntnis und verpflichtet sich zur unbedingten Beachtung und vollständigen Einhaltung all dieser Bestimmungen sowie sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Auflagen. 

5. Stornobedingungen

5.1. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, hat er folgende Stornogebühren zu entrichten: 

Zeitraum der Stornierung bis zum Beginn der Veranstaltung Stornogebühren
12 – 18 Monate vor Veranstaltung 30 % des Nutzungsentgelts (Position 1 des Anbotes) 
06 – 12 Monate vor Veranstaltung 40 % des Nutzungsentgelts (Position 1 des Anbotes) 
01 – 06 Monate vor Veranstaltung 80 % des Nutzungsentgelts (Position 1 des Anbotes) 
unter 1 Monat vor Veranstaltung 100 % des Nutzungsentgelts (Pos. 1 – 5 des Anbotes) 

5.2. Darüber hinaus sind der Betriebsgesellschaft sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Stornierung entstandenen und noch entstehende Kosten vollständig zu ersetzen. Vertragsgebühren (gem. Punkt 9.) sind vom Gesamtbetrag zu berechnen und werden jedenfalls zur Gänze eingehoben. 

5.3. Im Fall teilweiser Stornierung gelten diese Bestimmungen sinngemäß für den aliquot stornierten Teil. 

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Betriebsgesellschaft ist berechtig,t fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn: 

... der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist (z.B. bei Nichteinhaltung festgesetzter Zahlungstermine laut Punkt 4.); 

… Nichterlag oder nicht fristgerechter Erlag der von der Betriebsgesellschaft geforderten Kaution 

... der Vertragspartner gegen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschriebene Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstößt; 

… behördlich notwendige Genehmigungen nicht vorgelegt werden oder die Behörde die Veranstaltung verbietet (siehe auch Punkt 12.2.); 

… der Betriebsgesellschaft bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen rechtliche Normen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist; 

… das Gebäude oder sonstige Flächen ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt, zu befürchtender oder durchgeführter Terrorakte, Krieg oder Streik nicht zur Verfügung gestellt werden können. 

… über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird bzw. der Konkurs mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird; 

… der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist; 

… der Vertragspartner den vereinbarten Zweck der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft eigenmächtig ändert; 

… der Vertragspartner unrichtige Vertragsangaben, insbesondere über Art und Durchführung der Veranstaltung gemacht hat. 

In den oben genannten Fällen ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, vom Anbot bzw. vom abgeschlossenen Vertrag durch einseitige Erklärung, zurückzutreten und überdies Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner geltend zu machen. Weiters liegt es in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Betriebsgesellschaft, in Fällen von Gefahr in Verzug, auch den Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung anzuordnen. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein wie immer gearteter Anspruch gegenüber der Betriebsgesellschaft. Der Vertragspartner verzichtet schon jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche. Die Betriebsgesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche und/oder Stornogebühren zu verrechnen. 

7. Endabrechnung

7.1. Die endgültige Abrechnung und Vorschreibung des Entgeltes für die Bereitstellung der Räume und der Nebenleistungen erfolgt spätestens vier Wochen nach dem Ende der Veranstaltung. Reklamationen hinsichtlich der zur Verrechnung gelangenden Leistungen sind nur innerhalb von 14 Werktagen ab Versendung der Endabrechnung zulässig und vom Vertragspartner schriftlich der Betriebsgesellschaft bekannt zu geben. 

7.2. Der sich aus der Endabrechnung ergebende Endsaldo ist ohne jeglichen Abzug binnen 30 Werktagen ab Versendung der Endabrechnung vom Vertragspartner auf das Konto der Betriebsgesellschaft einzuzahlen. Allfällige Bankspesen im Zusammenhang mit der Transaktion hat der Vertragspartner zu tragen. 

7.3. Sämtliche Entgelte werden zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. 

7.4. Die Endabrechnung kann auf elektronischen Weg übermittelt werden. 

7.5. Bei Zahlungsverzug ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen, Aufwendungen und Kosten, insbesondere für Mahnung, Inkasso und außergerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zusätzlich zu verrechnen.

8. Rechtskosten

Sollten, aus welchen Gründen immer, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren aus dem durch Annahme des Anbotes entstandenen Rechtsverhältnis anfallen, sind diese vom Vertragspartner zu bezahlen bzw. zu ersetzen. Die Kosten für die Vergebührung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses trägt auf jeden Fall der Vertragspartner und hält die Betriebsgesellschaft dafür jedenfalls schad- und klaglos. 

9. Haftung

9.1. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaus, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden (auch Folgeschäden), die von ihm oderbeauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern und Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. 

Dies gilt insbesondere wenn: 

… im Zuge der Veranstaltung Schäden am Gebäude und/oder Inventar und/oder Geräten und Ausstattungsgegenständen entstehen; 

… beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten am Gebäude und/oder Inventar Beschädigungen erfolgen; 

… sich aus dem Überschreiten der dem Vertragspartner von der Betriebsgesellschaft bekannt gegebenen Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes negative Folgen ergeben; 

… Schäden entstehen, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen nicht möglicher Nutzungsbereitstellung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Bereitstellung, einschließlich Abgeltung für etwaiger Ruf- und Kreditschädigung; 

Der Vertragspartner haftet auch für alle Schäden die bei ordnungsgemäßer Nutzung allenfalls entstehen können. Dies gilt insbesondere auch für Schäden/Verletzungen oder ähnliches an Veranstaltungsteilnehmern, Besuchern, Personal und allen übrigen Personen, die sich aus welchem Grund immer am vertragsgegenständlichen Gelände aufhalten. 

9.2. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten befinden sich bei der Übergabe an den Vertragspartner in einwandfreiem baulichem Zustand. Sollte der Vertragspartner im Rahmen der ihn treffenden Inspektionspflicht Schäden am Gebäude und/oder an Gegenständen feststellen, sind diese unverzüglich nach der Übergabe der Betriebsgesellschaft schriftlich mitzuteilen. Durch den erfolgten Beginn von Vorbereitungs- bzw. Aufbauarbeiten durch den Vertragspartner bestätigt dieser, dass das Gebäude und/oder die Gegenstände/Inventar zur vertragsgemäßen Nutzung uneingeschränkt geeignet sind und keinerlei Mängel aufweisen. 

9.3. Die Betriebsgesellschaft wartet die technischen Anlagen, insbesondere die audiovisuellen Geräte regelmäßig. Sie haftet nicht für technisches Gebrechen oder technisches Versagen, welcher Art und Herkunft auch immer. Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energie- und/oder Wasserversorgung trifft die Betriebsgesellschaft bzw. den Eigentümer keinerlei Haftung. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen – Stand 05/2012

9.4. Der Vertragspartner hält die Betriebsgesellschaft und den Eigentümer hinsichtlich aller Nachteile und Ansprüche, welche von dritten Personen aus Anlass der Veranstaltung, deren Vorbereitung bzw. Beendigung an die Betriebsgesellschaft gestellt werden und für deren Verursachung diese kein grobes Verschulden trifft, schad- und klaglos. Dies gilt auch für alle mit der Abwehr dieser Ansprüche erwachsenden Auslagen und Aufwendungen. 

9.5. Die Reparaturkosten, die vom Vertragspartner, dessen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen an Baulichkeiten (Wänden, Banden, Verglasungen, Säulen, Stiegen, Videowall etc) verursachte Beschädigungen entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem umgehend nach Rechnungslegung an die Betriebsgesellschaft zu bezahlen. Sämtliche notwendige Reparaturen bzw. allfällig notwendige Ersatzbeschaffungen werden jedoch ausschließlich von der Betriebsgesellschaft veranlasst bzw. durchgeführt. Die Betriebsgesellschaft ist aber auch berechtigt, derartige Reparaturarbeiten zwar in eigenem Namen jedoch direkt auf Rechnung des Vertragspartners durchführen zu lassen. 

9.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen und einzusetzen. Über Aufforderung hat der Vertragspartner dies entsprechend nachzuweisen. Der Vertragspartner haftet jedenfalls für seine Erfüllungsgehilfen nach § 1313 a ABGB. 

9.7. Über Aufforderung der Betriebsgesellschaft verpflichtet sich der Vertragspartner bis zur Übernahme des Vertragsgegenstandes eine Kaution in einer von der Betriebsgesellschaft bestimmten Höhe zur Abdeckung allfälliger Schäden zu erlegen. 

9.8. Mehrere Veranstalter haften für alle Verbindlichkeiten zu ungeteilter Hand. 

9.9. Die Betriebsgesellschaft leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinaus reichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Insbesondere übernimmt die Betriebsgesellschaft keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Veranstaltungsflächen betreffen. 

9.10. Die Betriebsgesellschaft haftet insbesondere auch nicht, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Gegenstände sowie eingebrachtes Gut abhandenkommen; dies gilt auch für Einbrüche und/oder Diebstähle. Diesbezüglich trifft den Vertragspartner eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter sowie jener seiner Besucher und Gäste; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten. Die Betriebsgesellschaft haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung der Betriebsgesellschaft ist jedenfalls mit der Höhe ihrer Versicherungsdeckung betraglich limitiert. Über die von der Versicherung der Betriebsgesellschaft tatsächlich geleistete Zahlung hinausgehende Ansprüche bestehen in keinem Fall bzw. verzichtet der Vertragspartner schon jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung darüber hinausgehender Beträge. 

9.11. Soweit durch Mitarbeiter der Betriebsgesellschaft außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Transporttätigkeiten, etc.), werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Vertragspartners.

9.12. Free WIFI wird für die Dauer der Veranstaltung und nur nach Verfügbarkeit bereitgestellt. Für dessen Nutzungsmöglichkeit übernimmt die Betriebsgesellschaft keine Gewährleistung. Ebenfalls schließt die Betriebsgesellschaft jegliche Verantwortung für missbräuchliche Verwendung durch den Vertragspartner, seine Beschäftigten, Beauftragten, Besucher oder Gäste aus. Free WIFI inkludiert nicht Support sowie explizite Standleitung. 

10. Versicherung

Sach- und Personenversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Vertragspartner auf seine Kosten verpflichtend selbst abzuschließen, wobei von der Betriebsgesellschaft das Ausmaß der Mindestversicherungsdeckung vorgegeben wird. Die Betriebsgesellschaft empfiehlt dem Vertragspartner zur Abdeckung allfälliger Haftungsrisiken darüber hinaus eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Für den Fall, dass keine derartige Versicherung vorhanden ist, kann die Betriebsgesellschaft nach eigenem Ermessen und selbstständiger Beurteilung von Risiken für den Vertragspartner eine entsprechende Haftpflichtversicherung organisieren und nach Bekanntgabe auch auf seinen Namen sowie auf seine Rechnung abschließen. Die dafür anfallende Prämie wird im Rahmen der Gesamtabrechnung abgerechnet. Falls vom Vertragspartner gewünscht, besteht die Möglichkei,t eine Veranstaltungsausfallsversicherung zu seinen Gunsten zu vermitteln. 

11. Behördliche Bewilligungen

11.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche jeweils für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen oder sonstigen Auflagen vollständig einzuhalten und zu erfüllen. Den Überwachungsorganen des Magistrats und der Bundepolizeidirektion Wien sind – soweit die behördlich vorgeschrieben ist – die erforderlichen Dienstplätze im Veranstaltungsbereich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei behördlichen Kommissionierungen hat immer ein befugter Vertreter des Vertragspartners teilzunehmen. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, die Betriebsgesellschaft zeitgerecht über bevorstehende Kommissionierungen zu informieren, sodass die Betriebsgesellschaft in der Lage ist, daran ebenfalls teil zu nehmen. 

11.2. Die notwendigen behördlichen Bewilligungen bzw. Anmeldungen für die geplante Veranstaltung (z.B. Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Veranstaltungen mit Musik, udgl.), sind vom Vertragspartner auf seine Kosten einzuholen und spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung der Betriebsgesellschaft vorzulegen. Wird der Nachweis für die Bewilligung bzw. Anmeldung nicht rechtzeitig erbracht, so ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten. Die Stornogebühren werden von der Betriebsgesellschaft jedenfalls verrechnet, darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche und/oder Verdienstentgang bleiben davon unberührt. 

11.3. Bei Gefahr in Verzug ist die Betriebsgesellschaft ermächtigt und beauftragt, für den Vertragspartner Erklärungen abzugeben, um eine Absage der Veranstaltung zu vermeiden. 

12. Bauliche Änderungen

12.1. Bauliche und technische Änderungen an den vorhandenen Einrichtungen und am Gebäude, sowie Neuherstellung bzw. Änderungen von Leitungsanlagen oder vergleichbare Maßnahmen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betriebsgesellschaft durchgeführt werden. Die Beauftragung von mit den örtlichen und technischen Verhältnissen vertrauten Fremdunternehmen zur Durchführung von notwendigen Bau- und Installationsarbeiten, darf der Vertragspartner nur nach vorheriger Absprache und nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Betriebsgesellschaft veranlassen. 

12.2. Alle provisorischen Leitungsverlegungen, die von den fix verlegten Anschlüssen ausgehen, müssen nach den bestehenden Vorschriften hergestellt werden. Die Herstellungs- und Abtragungskosten für diese Maßnahmen sowie die Kosten für allfällige Gerätemontagen sind vom Vertragspartner zur Gänze zu tragen. Bei erlaubten Änderungen hat der Vertragspartner über Aufforderung der Betriebsgesellschaft auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang steht es der Betriebsgesellschaft jedoch frei, die Belassung des geänderten Zustandes zu fordern. 

12.3. Den Abbau allfälliger Auf- und Umbauten hat der Vertragspartner fach- und zeitgerecht gemäß den von der Betriebsgesellschaft bestimmten Vorgaben durchzuführen. Widrigenfalls ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in wessen Eigentum auch immer diese stehen, auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen. 

13. Fremdfirmen, Fremdgeräte und Einbringung von Gegenständen

13.1. Der Vertragspartner hat seine im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartner zur Einhaltung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen“ der Betriebsgesellschaft sowie sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und der Betriebsgesellschaft nachweislich zu verpflichten. Der Vertragspartner haftet für seine Geschäftspartner nach der Bestimmung § 1313 a ABGB. 

13.2. Für die Einbringung und Verwendung von audio-visuellen und sonstigen technischen Anlagen und Geräten, die Erstellung von Messe- und Ausstellungskojenoder ähnliches, die Dekoration sowie die Beschäftigung aller anderen Fremdfirmen durch den Vertragspartner ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft einzuholen. 

13.3. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, Fremdfirmen, die nach ihrer Auffassung nicht zur Verrichtung derartiger Dienstleistungen geeignet sind, abzulehnen. In diesem Falle dürfen derartige Firmen die Arbeiten nicht durchführen.

13.4. Die Einbringung von Gegenständen kann erst mit Beginn der vertraglich vereinbarten Nutzungsbewilligung seitens der Betriebsgesellschaft erfolgen. Diese durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen ins Gebäude eingebrachten Gegenstände dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Betriebsgesellschaft aufgestellt oder an Wänden angebracht werden.

13.5. Für Gegenstände aller Art (Maschinen, Geräte, etc.), die in vertragsgegenständliche Areal eingebracht werden, wird keine, wie auch immer geartete Haftung durch die Betriebsgesellschaft übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

14. Gastronomische Betreuung

Die gastronomische Betreuung in den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich (Exklusivität) durch von der Betriebsgesellschaft hierzu bereitgestellte und ermächtigte gastronomische Unternehmen, die dem Vertragspartner im Anbot der Betriebsgesellschaft bekannt gegeben werden. Diesbezüglich ist eine gesonderte Vereinbarung mit den entsprechenden Unternehmen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen/Getränken bzw. die Verabreichung von Speisen/Getränken durch andere Personen oder Organisationen ist ausnahmslos verboten. 

15. Werbung, Produktion und Verteilung von Drucksachen sowie Werbematerial aller Art

Jede Art von Werbung in den Räumlichkeiten und auf dem umgebenden Gelände der Betriebsgesellschaft, bedarf in allen Fällen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Betriebsgesellschaft. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter, etc.) ist der Betriebsgesellschaft vor Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der geplanten Veröffentlichungen berechtigt, insbesondere wenn sie den Interessen der Betriebsgesellschaft widersprechen. Wildes Plakatieren (darunter ist das Plakatieren an dafür nicht explizit vorgesehenen Stellen zu verstehen) ist gesetzlich und vertraglich verboten und verpflichtet den Vertragspartner zum Schadenersatz. Auf sämtlichen Drucksorten, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, etc. ist der Name oder die Firma des Vertragspartners als Veranstalter anzugeben, um für jeden Besucher deutlich ersichtlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen Veranstaltungsbesuchern und dem Vertragspartner besteht. Dieser Hinweis muss unmissverständlich und deutlich sein, sodass für jeden Besucher klar ist, dass kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen dem Besucher und der Betriebsgesellschaft und/oder dem Liegenschaftseigentümer und/oder sonstigen Dritten besteht. 

16. Fotoaufnahmen

16.1. Das gewerbsmäßige Fotografieren (nur) im Bereich der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten bedarf keiner expliziten vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, der Betriebsgesellschaft sämtliche Fotos unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, diese Fotos zu uneingeschränkt eigenen – auch gewerblichen – Zwecken zu nutzen. 

16.2. Die Betriebsgesellschaft unterhält mit ausgewählten Fotostudios Geschäftsbeziehungen. Wenn vom Vertragspartner gewünscht, kann die Betriebsgesellschaft den Kontakt zu diesen vermitteln. Unabhängig davon, sind diese Fotostudios berechtigt, Fotografien während Veranstaltungen in den von der Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten anzufertigen und wenn vom Vertragspartner gewünscht, die aufgenommenen Fotografien im Zuge der Veranstaltung auszustellen, zu verkaufen und/oder digital zu vermarkten. 

16.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, zu eigenen Zwecken oder zu allgemeinen Presseveröffentlichungen Fotografien von der Veranstaltung zu produzieren (z.B. für Dokumentation, Pressebericht, udgl.). Eine Verwendung dieser Aufnahmen im öffentlichen Bereich ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Betriebsgesellschaft zulässig und hat der Vertragspartner diesfalls den Bildnachweis wie folgt anzuführen: „Eissport Errichtungs- Betriebs- und Management GmbH“. Das Bildmaterial darf nicht verändert oder auf andere Weise vom Vertragspartner genutzt werden. Die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betriebsgesellschaft erfolgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen – Stand 05/2012 

17. Film-, Video- und Tonaufzeichnungen

17.1. Zur Herstellung von Film- und Videoaufzeichnungen, sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft einzuholen. Vorführungen im Sinn der genannten Medien in den Räumen der Betriebsgesellschaft bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung; darüber hinaus sind die entsprechend vorgeschriebenen, behördlichen Genehmigungen vom Vertragspartner einzuholen und der Betriebsgesellschaft vorzulegen (siehe Punkt 12.). 

17.2. Der Vertragspartner erklärt sich bereit, dass bei Medien- und TV-Berichten über die Veranstaltung die Wort- und Bildmarke der Betriebsgesellschaft (auch an eingebrachten Gegenständen des Vertragspartners) sichtbar angebracht werden kann.

18. Ankündigung von Veranstaltungen

Der Vertragspartner stimmt zu, dass die vertragsgegenständliche Veranstaltung Veranstaltung im Rahmen des im Internet veröffentlichten Veranstaltungskalenders sowie sonstigen Verzeichnissen angeführt wird. 

19. Weitere Regeln und Bestimmungen

19.1. Der Vertragspartner bestätigt, die gegenständlichen Bestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen der Betriebsgesellschaft bilden sowie die Hausordnung zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich, diese vollinhaltlich einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartner, Teilnehmer der Veranstaltung, Besucher und Gäste des Hauses zu gewährleisten. 

19.2. Zuwiderhandelnde Personen können von der Betriebsgesellschaft im Rahmen des ihr zustehenden Hausrechts jederzeit der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten verwiesen werden. 

19.3. Veranstaltungszeit

Die Besucher der Veranstaltung des Vertragspartners können die vereinbarten Räumlichkeiten eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung betreten. Ein gewünschter früherer Einlass muss mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig schriftlich vereinbart werden. Der Verkauf von Eintrittskarten ist nur in den hierzu vorgesehenen Räumen gestattet. 

Im Rahmen der Bereitstellung von Eiszeiten (Trainingszeiten) können allerdings die vereinbarten Räumlichkeiten nur auf Grund der vertraglich vereinbarten Zeiten benützt bzw. betreten werden. 

19.4. Sicherheit

Die Verkehrswege und Ausgänge bis zur Straße dürfen nicht verstellt werden. Der Zutritt zu Umkleideräumen, Lagerflächen, und ähnliches ist nur den Mitwirkenden, den Aufsichtsorganen der Behörde und Personen, die von der Betriebsgesellschaft beauftragt werden, gestattet. 

Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.

Jugendliche unter 14 Jahren haben auch in Begleitung Erwachsener nach 22 Uhr keinen Zutritt. 

Unbefugte dürfen an den Beleuchtungseinrichtungen und Stromleitungen nicht hantieren. 

Offenes Feuer und Licht, Petroleum, Spiritus, Kunststoff wie Styropor und andere leicht brennbare Stoffe, dürfen in den Räumlichkeiten nicht verwahrt und verwendet werden. Eine beabsichtigte Ausschmückung mit Pflanzen, Teppichen und ähnlichem durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

Zur Ausschmückung der Räume dürfen nur schwer brennbares oder flammensicher imprägniertes Material (Brandklasse B, s1, d0 [vormals B1/Q1/T1]), lebende Pflanzen und Gebinde in frischem Zustand verwendet werden. Mit Wachs getränkte Blätter und Blumen sowie Lampions mit offenem Licht sind ausnahmslos verboten. 

Das Betreten der Räumlichkeiten in Papierkostümen, mit Luftballons oder mit sonstigen Gegenständen, die die Sicherheit der Besucher gefährden oder in den Räumlichkeiten Schäden verursachen könnten, ist verboten. 

19.5. Verkauf und Verteilen von Waren, Drucksorten

Der Verkauf von Gegenständen und Waren jeglicher Art in den vereinbarten Räumlichkeiten darf nur nach vorheriger schriftlicher Bewilligung der Betriebsgesellschaft erfolgen. Das Aufstellen von Verkaufsständen sowie das Verteilen von Gegenständen, Drucksorten etc. in den vereinbarten Räumlichkeiten ist an die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft gebunden. 

19.6. Garderobe

Die Betriebsgesellschaft bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Garderobenbetreuung an. Überkleider und Schirme des Vertragspartners und von Besuchern einer Veranstaltung sind sodann in einer eigens zur Verfügung gestellten Garderobe abzugeben. 

19.7. Tiere

Tiere dürfen in die Räumlichkeiten nicht mitgenommen werden. Ausgenommen sind Blinden- bzw. Begleithunde. Aufgrund der Tatsache, dass eine mengenmäßig nur sehr beschränkte Anzahl von Rollstuhlplätzen zur Verfügung steht, bedarf der Zutritt von Behinderten in allen Fällen der vorherigen Bekanntgabe an die Betriebsgesellschaft.

19.8. Umfragen 

Die Durchführung von Umfragen und/oder Befragungsaktionen unter den Veranstaltungsteilnehmern, ist an die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft gebunden.

19.9. Kundmachungen 

Die in den Räumlichkeiten angebrachten Kundmachungen (z.B. die Hausordnung, Sicherheitsbestimmungen etc.) und Verbote sind genauestens zu befolgen. Der Vertragspartner erklärt hiermit, dass er alle einschlägigen Kundmachungen kennt und deren Bestimmungen zustimmend zur Kenntnis nimmt. 

19.10. Wiener Veranstaltungsstättengesetz 

Veranstaltungen, die unter das Wiener Veranstaltungsstättengesetz fallen, werden nur zugelassen, wenn der Vertragspartner die damit verbundenen behördlichen Anmeldungen vorgenommen und die Bewilligungen erhalten hat. 

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes in der geltenden Fassung und berechtigt die Betriebsgesellschaft, jede Veranstaltung vorzeitig abzubrechen, ohne dass sich dadurch die Entgelte verringern. 

20. Nebenabsprachen, Änderungen

Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen zum Anbot bestehen nicht, ebenso wenig vorher getroffene Vereinbarungen. Alle Änderungen über das Anbot hinaus bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. 

21. Rechts- und Gerichtsvereinbarung

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Für sämtliche Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehen, gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. 

22. Schlussbestimmungen

22.1. Sollte eine Regelung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen“ ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitest möglich entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. 

22.2. Die Vertragsparteien haben jede Namens- und Adressänderung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe einer Adressänderung können die Vertragsparteien jede Mitteilung oder Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam vornehmen. Das Beförderungsrisiko trägt dabei der Vertragspartner. 

22.3. Die Haftung für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen welcher Art auch immer liegt beim Vertragspartner.

22.4. Sämtliche Entgelte werden zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer berechnet. Erfolgt zwischen Anbotslegung und Endabrechnung eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes, so wird der geänderte Umsatzsteuersatz verrechnet.

Allfällige Spesen (welcher Art auch immer), die im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Veranstaltung stehen, hat der Vertragspartner zu tragen.

Eissport Errichtungs- Betriebs- und Management – GmbH
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